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Versicherungsvergleich zur UnfallversicherungVersicherungsvergleich zur Unfallversicherung
Zu beachten ist, dass in der gesetzlichen Unfallversicherung nur Unfälle, die auf unmittelbarem Weg von der Wohnung zur Arbeitstelle passieren, als Wegeunfälle anerkannt werden. Als unmittelbarer Weg wird auch das vorherige Abholen der Kinder z.B. aus dem Kindergarten gewertet. Gerade zu Hause oder in der Freizeit besteht durch die gesetzliche Unfallversicherung kein Schutz. In diesem Fall benötigen sie eine private Unfallversicherung und private Unfallvorsorge. Nutzen sie daher unseren kostenlosen Versicherungsvergleich und berechnen sie sich die Prämie für den Tarifraum St. Englmar. Sie können den Unfallschutz auch direkt online beantragen:
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Über 21.000 Unfälle, bei den Menschen zu Schaden kommen, sind täglich in
St. Englmar und in der restlichen Bundesrepublik Deutschland zu verzeichnen, wobei sich die meisten Unfälle in der Freizeit oder im Haushalt ereignen. Grund genug, über eine ausreichende Unfallversicherung nachzudenken.
Ein Unfall ist ein plötzliches, von außen wirkendes Geschehnis auf den Körper, welches unwillkürlich eine Schädigung der Gesundheit zur Folge hat oder zum Tode führen kann. Schädigungen an Gelenken, Bändern, Muskeln und Sehnen, hervorgerufen durch größere Kraftanstrengungen, gelten ebenfalls als Unfall.
In Deutschland gibt es die gesetzliche und die private Unfallversicherung.
Die gesetzliche Unfallversicherung welche nur in bestimmten Bereichen leistet,
deren Träger hauptsächlich die Berufsgenossenschaften sind, ist eine
Pflichtversicherung. Zum pflichtversicherten Personenkreis gehören unter anderem
Angestellte, Arbeitnehmer, Auszubildende, Studenten, Schüler, Kinder in
Kindertagesstätten oder Kindergärten sowie Pflegepersonen. Der Beitrag zur
gesetzlichen Unfallversicherung wird allein vom Arbeitgeber getragen, die
Beitragshöhe richtet sich nach der vom Träger eingestuften Gefahrenklasse und
dem gezahlten Arbeitsentgelt. Der Versicherungsschutz bezieht sich auf
Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und Berufskrankheiten. Die Leistungen erfolgen
unabhängig von der Schuldfrage, diese können aber bei vorsätzlicher Handlung
oder Fahrlässigkeit des Versicherten dezimiert beziehungsweise bei Alkohol- oder
Drogenkonsum gänzlich ausgeschlossen werden.